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SV DJK UNTERSPIESHEIM

Wahlordnung der DJK Unterspiesheim

A. Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2.  Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

B. Wählbarkeit zu Ämtern

  1. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, soweit die Satzung(en) nichts anderes bestimmen.
  2. Mitglieder, die bei der Wahlversammlung nicht anwesend sind, sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis für die Annahme der Wahl vorliegt.
  3. Wahlvorschläge sowie Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Wahlversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

C. Durchführung der Wahl

  1. Wahlen sind von einem Wahlausschuss, dem mindestens drei Personen angehören müssen, durchzuführen. Er wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt und bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) leitet die Wahl.
  2. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann per Akklamation gewählt werden.
    Auf Antrag ist die Wahl schriftlich durchzuführen.
    Bei Vorliegen von zwei oder mehreren Wahlvorschlägen für eine Position ist grundsätzlich schriftlich zu wählen.
  3. Beschlussfassung erfolgt – soweit die Satzung oder das BGB nichts anderes vorschreiben – mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Unter "einfacher Mehrheit" wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, reicht die relative Mehrheit.
  5. Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.
 
© SV DJK Unterspiesheim, 20.11.2016